17. August 2010 um 11:05
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Autor: Marc Koschel abgelegt unter Webdesign (0 Kommentare)
Der Artikel erläutert die gesetzlichen Bestimmungen der BITV, die von alle öffentlichen Internetauftritten einem barrierefreien Zugang fordert. Es werden die Paragrafen 1-6 kurz erläutert. Die Anlagen zu den Paragrafen 3 und 4 werden ausführlich beschrieben.
(vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654))
BITV
Am 17. Juli 2002 trat die BITV in Kraft und verpflichtet alle öffentlichen Seiten Ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten um dem § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) gerecht zu werden.
Die BITV gliedert sich in die folgenden Teile:
- Eingangsformel
- § 1 Sachlicher Geltungsbereich
- § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
- § 3 Anzuwendende Standards
- § 4 Umsetzungsfristen für die Standards
- § 5 Folgenabschätzung
- § 6 Inkrafttreten
- Anlage (zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
- Internetauftritte und -angebote,
- Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
- mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der Behörden der Bundesverwaltung.
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
§ 3 Anzuwendende Standards
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
- alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
- zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
- Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
- Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
- Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
§ 5 Folgenabschätzung
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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